Zertifizierungen und Überprüfungen von Aufzügen

IeS ist eine benannte und akkreditierte Stelle gemäß der Richtlinie 2014/33/EU mit Notifizierung Nr. 0937, die sich auf die Zertifizierung von Aufzügen bezieht. Die Richtlinie sieht die EG-Kennzeichnung für alle Aufzüge vor, die nach dem 1. Juli 1999 installiert wurden.

 

Wir verfügen über ein Team erfahrener Ingenieure, die durch Ausstellung des Zertifikats für die Zwecke der EU-Konformitätserklärung die Konformitätsbewertung garantieren. Wir führen die Zertifizierungen der vorherigen Vereinbarung gemäß D.P.R. 19. Januar 2015, Nr. 8 in Bezug auf Aufzüge durch, die in Aufzugsschachten mit reduziertem Schachtkopf oder Schachtgrube installiert werden sollen, in Abweichung von Punkt 2.2 des Anhangs I der Richtlinie 2014/33/EU. Zudem führen wir periodische und außerordentliche Überprüfungen gemäß D.P.R. n.162/99 i.g.F. durch.

{ALT_TEXT}

PRD N° 225 B
Mitglied der Gegenseitigen Anerkennungsabkommen EA, IAF und ILAC
Signatory of EA, IAF and ILAC Mutual Recognition Agreements

Das D.P.R. 162/99 i.g.F. (in der Download-Sektion herunterladbar) legt die Verpflichtung des Eigentümers fest, eine autorisierte Stelle mit der Durchführung von periodischen Überprüfungen (alle 2 Jahre) von Aufzügen, Lastenaufzügen und Hebezeugen Hebemittel zu beauftragen, die der Definition von Aufzügen entsprechen, deren Bewegungsgeschwindigkeit nicht 0,15 m/s überschreitet.

Durch periodische Überprüfungen soll festgestellt werden, ob jene Teile, von denen der sichere Betrieb der Anlage abhängt, funktionstüchtig sind, ob die Sicherheitsvorrichtungen ordnungsgemäß funktionieren und ob die bei früheren Überprüfungen gestellten Anforderungen eingehalten wurden.

Diese Überprüfungen sind nicht mit Wartungsarbeiten zu verwechseln, die von einem bevollmächtigtem Unternehmen durchgeführt werden müssen, das sich jedenfalls von der autorisierten Stelle unterscheidet, die zur Durchführung der periodischen Überprüfungen befugt ist.

Neu gebaute Anlagen müssen einer Konformitätsbewertung nach den Richtlinien 2014/33/EU oder 2006/42/EG unterzogen werden, woraufhin der Installateur oder der Hersteller die EU/EG-Konformitätserklärung ausstellen wird.
 

Die Inbetriebnahme von Aufzügen, Lastenaufzügen und Hebemittel, die der Definition eines Aufzugs entsprechen, dessen Bewegungsgeschwindigkeit nicht 0,15 m/s überschreitet, muss der Eigentümer oder sein gesetzlicher Vertreter der  zuständigen Gemeinde oder autonomen Provinz gemäß ihrer Satzung melden.

Diese Mitteilung hat innerhalb von 60 Tagen nach Ausstellung der EU/EG-Konformitätserklärung zu erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:

  • die Adresse des Gebäudes, in dem die Anlage installiert wurde;
  • die Geschwindigkeit, die Tragfähigkeit, die Fahrstrecke, die Anzahl der Haltestellen und die Art des Antriebs;
  • Namen oder Firmennamen des Installateurs oder Herstellers;
  • eine Kopie der Konformitätserklärung;
  • Angabe des befähigten Unternehmens, dem der Eigentümer die Wartung des Systems anvertraut hat und das den Auftrag angenommen hat;

Angabe der beauftragten Stelle, die für die Durchführung der periodischen Überprüfungen der Anlage verantwortlich ist und die den Auftrag angenommen hat.

Sollte die Mitteilung nicht innerhalb der angegebenen Fristen erfolgen, muss der Dokumentation auch ein außerordentlicher Prüfbericht über die Aktivierung der Anlage beigefügt werden.

IeS Ingegneria e Sicurezza Degasperi S.r.l. ist seit 1999 befähigt und seit 2014 für folgende Tätigkeiten akkreditiert:

  • periodische und außerordentliche Überprüfungen von Aufzügen, Lastenaufzügen und Hebezeugen, die der Definition von Aufzügen entsprechen, deren Bewegungsgeschwindigkeit gemäß D.P.R. 162/99 i.g.F. nicht 0,15 m/s überschreitet;
  • Konformitätsbewertung von Aufzügen gemäß Anhang IV, V und VIII der Richtlinie 2014/33/EU zur Ausstellung der EU-Konformitätserklärung;
  • Konformitätsbewertung von Maschinen, die als Aufzugsanlagen dienen, gemäß Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG zur Ausstellung der EG-Konformitätserklärung;
  • Zertifizierungen im Hinblick auf vorherige Vereinbarung gemäß D.P.R. 8/2015 (Aufzüge mit reduzierter Schachtgrube und Schachtkopf).

Denken Sie daran:

 

  • bevor eine als Aufzugsanlage vorgesehene Maschine verkauft oder in Betrieb genommen wird, ist eine Konformitätsbewertung erforderlich;
  • die Überprüfung der Aufzüge ist eine gesetzliche Pflicht und muss alle 2 Jahre von einer akkreditierten und befugten Stelle durchgeführt werden;
  • im Falle von baulichen Veränderungen sind außerordentliche Überprüfungen erforderlich, die im Rahmen der ordentlichen oder außerordentlichen Instandhaltung der Aufzüge nicht vorgesehen sind.

 

Was riskieren Sie bei Nichtdurchführung von Zertifizierung oder Überprüfungen:
 

  • administrative Sanktionen;
  • Einstellung der Anlage;
  • zivil- und strafrechtliche Haftung.

Kontaktieren Sie uns

Für Fragen und Informationen jeglicher Art können Sie sich gerne an uns wenden. Wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten

Diese Webseite wird durch reCAPTCHA geschützt. Es gelten die Datenschutzerkärung und Nutzungsbedingungen von Google Inc.