Zertifizierungen und Überprüfungen von Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern

IeS ist eine bevollmächtigte und akkreditierte Stelle für die Ausstellung von EG-Zertifikaten für Maschinen gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit Notifizierung Nr. 0937.

Unter zertifizierungspflichtigen Hebemittel werden alle Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern verstanden, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 Metern senkrecht besteht.

IeS verfügt über angemessene Ausrüstungen und Instrumente, um Tests vor Ort durchzuführen: Unser Ingenieurteam führt Konformitätsbewertungen gemäß Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG durch, mit der Ausstellung der EG-Konformitätsbescheinigung. Wir führen Bewertungen der Konformität und Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG an Maschinen verschiedener Typen durch.

Außerdem führen wir periodische und außerordentliche Überprüfungen gemäß D.P.R. Nr. 162/99 i.g.F. durch. 

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PRD N° 225 B
Mitglied der Gegenseitigen Anerkennungsabkommen EA, IAF und ILAC
Signatory of EA, IAF and ILAC Mutual Recognition Agreements

Das D.P.R. 162/ i.g.F. (in der Download-Sektion herunterladbar) legt die Verpflichtung des Eigentümers fest, eine autorisierte Stelle mit der Durchführung von periodischen Überprüfungen (alle 2 Jahre) von Aufzügen, Lastenaufzügen und Hebemittel zu beauftragen, die der Definition von Aufzügen entsprechen, deren Bewegungsgeschwindigkeit nicht 0,15 m/s überschreitet.

Durch periodische Überprüfungen soll festgestellt werden, ob jene Teile, von denen der sichere Betrieb der Anlage abhängt, funktionstüchtig sind, ob die Sicherheitsvorrichtungen ordnungsgemäß funktionieren und ob die bei früheren Überprüfungen gestellten Anforderungen eingehalten wurden.

Diese Überprüfungen sind nicht mit Wartungsarbeiten zu verwechseln, die von einem bevollmächtigtem Unternehmen durchgeführt werden müssen, das sich jedenfalls von der autorisierten Stelle unterscheidet, die zur Durchführung der periodischen Überprüfungen befugt ist.

Neu gebaute Anlagen müssen einer Konformitätsbewertung nach den Richtlinien 2014/33/EU oder 2006/42/EG unterzogen werden, woraufhin der Installateur oder der Hersteller die EU/EG-Konformitätserklärung ausstellen wird.
 

Die Inbetriebnahme von Aufzügen, Lastenaufzügen und Hebemittel, die der Definition eines Aufzugs entsprechen, dessen Bewegungsgeschwindigkeit nicht 0,15 m/s überschreitet, muss der Eigentümer oder sein gesetzlicher Vertreter der  zuständigen Gemeinde oder autonomen Provinz gemäß ihrer Satzung melden.

Diese Mitteilung hat innerhalb von 60 Tagen nach Ausstellung der EU/EG-Konformitätserklärung zu erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:

  • die Adresse des Gebäudes, in dem die Anlage installiert wurde;
  • die Geschwindigkeit, die Tragfähigkeit, die Fahrstrecke, die Anzahl der Haltestellen und die Art des Antriebs;
  • Namen oder Firmennamen des Installateurs oder Herstellers;
  • eine Kopie der Konformitätserklärung;
  • Angabe des befähigten Unternehmens, dem der Eigentümer die Wartung des Systems anvertraut hat und das den Auftrag angenommen hat;

Angabe der beauftragten Stelle, die für die Durchführung der periodischen Überprüfungen der Anlage verantwortlich ist und die den Auftrag angenommen hat.

Sollte die Mitteilung nicht innerhalb der angegebenen Fristen erfolgen, muss der Dokumentation auch ein außerordentlicher Prüfbericht über die Aktivierung der Anlage beigefügt werden.

IeS Ingegneria e Sicurezza Degasperi S.r.l. ist seit 1999 befähigt und seit 2014 für folgende Tätigkeiten akkreditiert:

  • periodische und außerordentliche Überprüfungen von Aufzügen, Lastenaufzügen und Hebezeugen, die der Definition von Aufzügen entsprechen, deren Bewegungsgeschwindigkeit gemäß D.P.R. 162/ i.g.F. nicht 0,15 m/s überschreitet;
  • Konformitätsbewertung von Aufzügen gemäß Anhang IV, V und VIII der Richtlinie 2014/33/EU zur Ausstellung der EU-Konformitätserklärung;
  • Konformitätsbewertung von Maschinen, die als Aufzugsanlagen dienen, gemäß Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG zur Ausstellung der EG-Konformitätserklärung;
  • Zertifizierungen im Hinblick auf vorherige Vereinbarung gemäß D.P.R. 8/2015 (Aufzüge mit reduzierter Schachtgrube und Schachtkopf).

Denken Sie daran:

  • für den Verkauf und die Inbetriebnahme von Hebeeinrichtungen die unter die Maschinenrichtlinie fallen, ist zuvor die Durchführung einer Konformitätsbewertung erforderlich;
  • die Überprüfung der Aufzüge ist eine gesetzliche Pflicht und muss alle 2 Jahre von einer akkreditierten und befugten Stelle durchgeführt werden;
  • im Falle von baulichen Veränderungen sind außerordentliche Überprüfungen erforderlich, die im Rahmen der ordentlichen oder außerordentlichen Instandhaltung der Aufzüge nicht vorgesehen sind.

 

Was riskieren Sie bei Nichtdurchführung von Zertifizierung oder Überprüfungen:
 

  • administrative Sanktionen;
  • Stillegung der Anlage;
  • zivil- und strafrechtliche Haftung. 

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Für Fragen und Informationen jeglicher Art können Sie sich gerne an uns wenden. Wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten!

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